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Die Gemeinde Vierkirchen bietet derzeit keine Grundstücke im freien Verkauf und im Einheimischenmodell an.
Seit 1999 gibt es die Satzung über Hausnummerierung in der Gemeinde Vierkirchen. Diese Satzung legt fest, dass alle Häuser einheitliche Hausnummernschilder besitzen müssen.
Die Gemeinde bestimmt Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummernschilder. Die Schilder werden von der Gemeinde bestellt und zugeteilt. Die Bauherren sind verpflichtet, diese Schilder abzunehmen und gut sichtbar (in der Regel an der Straßenseite) anzubringen.
Bei Änderung bzw. Richtigstellung von Hausnummern ist es erforderlich, dass sich alle Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ummelden und sämtliche Ausweisdokumente ändern lassen. Ebenfalls sind sämtliche Mitbewohner von der Änderung zu benachrichtigen.
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung (Kanal) einen Beitrag.
Der Beitrag beträgt
Meldepflicht:
Im Fall von Vergrößerungen der Geschossflächen durch An-, Um- oder Neubauten sowie bei Nutzungsänderungen wird darauf hingewiesen, dass eventuell ein Herstellungsbeitrag nachberechnet werden muss.
Außerdem wird noch darauf hingewiesen, dass die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet sind, für die Beitrags- und Gebührenberechnung maßgebliche Veränderungen der Gemeinde Vierkirchen unverzüglich zu melden (§ 15 der Beitrags- und Gebührensatzung). Dies gilt auch für Maßnahmen, die baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind.
Rechtsgrundlagen
Die entsprechenden Satzungen des Bauamts finden Sie gesammelt unter Satzungen & Verordnungen:
Erschließungsbeitrag
Erschließungsbeitragssatzung
Niederschlagswasser
Erfassung der gebührenpflichtigen Fläche
Änderungen der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen sowie ein evtl. Rückbau von Überläufen sind ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.
In den im Folgenden gelisteten Informationsdateien finden Sie wertvollen Hinweise für Bauherren:
Zuständig für Vierkirchen, Esterhofen, Pasenbach, Ramelsbach und Jedenhofen
Zuständig für Giebing, Gramling, Milbertshofen, Wiedenhöfe, Biberbach und Rettenbach
Die Satzungen des Bauamts finden Sie gesammelt unter Satzungen & Verordnungen:
Defekte Straßenbeleuchtungen und alle weiteren Schäden im Gemeindegebiet können direkt an die Gemeinde gemeldet werden.
Scannen Sie folgenden QR-Code mit Ihrem Smartphone ein und legen Sie sich z.B. einen Link auf Ihren Homescreen.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Zuständigkeit für die Wasserversorgung:
Zuständig für Giebing, Gramling, Milbertshofen, Wiedenhöfe, Biberbach und Rettenbach
Allgemeine Informationen
Im Rathaus, Bauamt, können zu den üblichen Bürozeiten tagesaktuelle Katasterauszüge zur Bauvorlage (amtlicher Lageplan) bestellt und abgeholt werden. Die Abgabe dieser Daten beschränkt sich jedoch auf die Grundstücke im Gemeindegebiet.
Durch diese neue Dienstleistung kann der Weg zum Vermessungsamt eingespart werden. Die Kosten sind gegenüber der Abholung im Vermessungsamt unverändert und müssen von der Gemeinde an den Freistaat abgeführt werden.
Zur Beantragung eines amtlichen Lageplanes benötigen wir den vollständigen Namen und die Postanschrift des Antragstellers, sowie die Flurnummer bzw. Anschrift des betreffenden Grundstückes.
Kosten
Nach dem Gebührenverzeichnis der staatlichen Vermessungsämter kostet ein Auszug 36,- €, er besteht aus dem Kartenausschnitt Maßstab 1:1000 und den erforderlichen Eigentümerangaben.
Allgemeine Informationen
Derzeit finden keine Bausprechtage statt.
Allgemeine Informationen
Informationen des Bayer. Behördenwegweisers
Rechtsgrundlagen
Informationen des Bayer. Behördenwegweisers
Notwendige Unterlagen
Merkblätter
In der Gemeinderatssitzung am 22. Juni 2023 hat sich das Gremium auf eine Richtlinie zum Thema SoBon geeinigt. In Zusammenarbeit mit der uns beratenden Rechtsanwaltskanzlei wurde ein entsprechender Grundsatzbeschluss für die kooperative Sicherung bezahlbaren Wohnraums erarbeitet. Ziel ist unter anderem, grundsätzliche Werte, die künftig zur Baulandentwicklung herangezogen werden, festzulegen.
In der Regel sind zur vollständigen Ermittlung der Regelungsinhalte des jeweiligen Bebauungsplans / Flächennutzungsplans noch weitere Gesetze hinzuzuziehen – z.B. die BauNVO (Baunutzungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Öffentlichkeit sind nur die dargelegten bzw. ausgelegten Unterlagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Vierkirchen maßgeblich. Dies ist insbesondere wie folgt begründet:
Bebauungspläne aus dem Internet dienen lediglich der Bürgerinformation und haben keinen Anspruch auf rechtsbindende Wirkung. Verbindliche Bebauungspläne erhalten Sie im Bauamt der Gemeinde Vierkirchen.
Rechtsgrundlagen
Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist immer dann erforderlich, wenn eine Gemeindestraße gesperrt bzw. teilweise gesperrt werden soll (z.B. für Bauarbeiten).
Der Antrag sollte spätestens 1 Woche vor Beginn der Maßnahmen in der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Dem Antrag ist mindestens ein Lageplan oder Regelplan beizufügen.
Neu: Der Antrag kann nun auch voll digital gestellt werden: Zum Onlineformular.
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