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Naturbad: Aktuell -- Besucher (geschlossen)

Bauamt

Aktuelles

13. Sep. 2023

Sanierung Kläranlage Jedenhofen

Erneuerung Rücklaufschlamm- und Überschussschlamm-Pumpwerk, Erneuerung Belüftungssystem Belebungsbecken 1 und 2 sowie Au...
1. Juli 2023

Digitalisierung Bauanträge

Seit dem 01.07.2023 ist eine digitale Antragsstellung über das Bayernportal möglich. Nähere Informationen finden Sie auf...
13. Mai 2022

Sanierung der Hallenbeleuchtung in der Sporthalle der Grundschule der Gemeinde Vierkirchen

Laufzeit des Vorhabens: 01.11.2021 – 31.10.2022 Beteiligte Partner: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Zu...

Kontakt

Ansprechpartner

Allgemeine Informationen

Die Gemeinde Vierkirchen bietet derzeit keine Grundstücke im freien Verkauf und im Einheimischenmodell an.

Seit 1999 gibt es die Satzung über Hausnummerierung in der Gemeinde Vierkirchen. Diese Satzung legt fest, dass alle Häuser einheitliche Hausnummernschilder besitzen müssen.

Die Gemeinde bestimmt Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummernschilder. Die Schilder werden von der Gemeinde bestellt und zugeteilt. Die Bauherren sind verpflichtet, diese Schilder abzunehmen und gut sichtbar (in der Regel an der Straßenseite) anzubringen.

Bei Änderung bzw. Richtigstellung von Hausnummern ist es erforderlich, dass sich alle Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ummelden und sämtliche Ausweisdokumente ändern lassen. Ebenfalls sind sämtliche Mitbewohner von der Änderung zu benachrichtigen.

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung (Kanal) einen Beitrag.

Der Beitrag beträgt

  • pro m² Grundstücksfläche: 2,34 €
  • pro m² Geschoßfläche: 17,38 €

Meldepflicht:

Im Fall von Vergrößerungen der Geschossflächen durch An-, Um- oder Neubauten sowie bei Nutzungsänderungen wird darauf hingewiesen, dass eventuell ein Herstellungsbeitrag nachberechnet werden muss. 

Außerdem wird noch darauf hingewiesen, dass die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet sind, für die Beitrags- und Gebührenberechnung maßgebliche Veränderungen der Gemeinde Vierkirchen unverzüglich zu melden (§ 15 der Beitrags- und Gebührensatzung). Dies gilt auch für Maßnahmen, die baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind.

Rechtsgrundlagen

Die entsprechenden Satzungen des Bauamts finden Sie gesammelt unter Satzungen & Verordnungen:

  • Entwässerungssatzung
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Erschließungsbeitrag

Erschließungsbeitragssatzung

Niederschlagswasser

Erfassung der gebührenpflichtigen Fläche

Änderungen der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen sowie ein evtl. Rückbau von Überläufen sind ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.

Bezirkskaminkehrermeister und Energieberater (HWK) Bernhard Schmidt

Zuständig für Vierkirchen, Esterhofen, Pasenbach, Ramelsbach und Jedenhofen

Bezirkskaminkehrermeister Daniel Rother

Zuständig für Giebing, Gramling, Milbertshofen, Wiedenhöfe, Biberbach und Rettenbach

Die Satzungen des Bauamts finden Sie gesammelt unter Satzungen & Verordnungen:

  • Entwässerungssatzung
  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
  • Erschließungsbeitragssatzung
  • Hausnummernsatzung
  • Stellplatzsatzung

Defekte Straßenbeleuchtungen und alle weiteren Schäden im Gemeindegebiet können direkt an die Gemeinde gemeldet werden.

Scannen Sie folgenden QR-Code mit Ihrem Smartphone ein und legen Sie sich z.B. einen Link auf Ihren Homescreen.

Allgemeine Informationen

Zuständigkeit für die Wasserversorgung:

Zweckverband zur Wasserversorgung der Alto-Gruppe

In Vierkirchen

Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd

Zuständig für Giebing, Gramling, Milbertshofen, Wiedenhöfe, Biberbach und Rettenbach

Bauen

Allgemeine Informationen

Im Rathaus, Bauamt, können zu den üblichen Bürozeiten tagesaktuelle Katasterauszüge zur Bauvorlage (amtlicher Lageplan) bestellt und abgeholt werden. Die Abgabe dieser Daten beschränkt sich jedoch auf die Grundstücke im Gemeindegebiet.

Durch diese neue Dienstleistung kann der Weg zum Vermessungsamt eingespart werden. Die Kosten sind gegenüber der Abholung im Vermessungsamt unverändert und müssen von der Gemeinde an den Freistaat abgeführt werden.

Zur Beantragung eines amtlichen Lageplanes benötigen wir den vollständigen Namen und die Postanschrift des Antragstellers, sowie die Flurnummer bzw. Anschrift des betreffenden Grundstückes.

Kosten

Nach dem Gebührenverzeichnis der staatlichen Vermessungsämter kostet ein Auszug 36,- €, er besteht aus dem Kartenausschnitt Maßstab 1:1000 und den erforderlichen Eigentümerangaben.

Allgemeine Informationen

Derzeit finden keine Bausprechtage statt.

Bauleitplanung

In der Gemeinderatssitzung am 22. Juni 2023 hat sich das Gremium auf eine Richtlinie zum Thema SoBon geeinigt. In Zusammenarbeit mit der uns beratenden Rechtsanwaltskanzlei wurde ein entsprechender Grundsatzbeschluss für die kooperative Sicherung bezahlbaren Wohnraums erarbeitet. Ziel ist unter anderem, grundsätzliche Werte, die künftig zur Baulandentwicklung herangezogen werden, festzulegen.

Hinweise zur Internetfassung der Unterlagen

In der Regel sind zur vollständigen Ermittlung der Regelungsinhalte des jeweiligen Bebauungsplans / Flächennutzungsplans noch weitere Gesetze hinzuzuziehen – z.B. die BauNVO (Baunutzungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

Für die Öffentlichkeit sind nur die dargelegten bzw. ausgelegten Unterlagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Vierkirchen maßgeblich. Dies ist insbesondere wie folgt begründet:

  • Fehlerquelle komprimierte PDF-Datei
    Durch das Digitalisieren und Umwandeln in handhabbare PDF-Dateien geht die Genauigkeit des Planes verloren. Der Plan kann deshalb nur eine Erstinformation sein und ist nicht zum Messen oder Vermessen von Grundstücken oder Straßen u. ä. geeignet.
  • Fehlerquelle Computer-/Druckereinstellungen
    Auch durch die Einstellungen Ihres Computers, Bildschirms oder Ihres Druckers können sich insbesondere in der Farbqualität Veränderungen ergeben.

Bebauungspläne aus dem Internet dienen lediglich der Bürgerinformation und haben keinen Anspruch auf rechtsbindende Wirkung. Verbindliche Bebauungspläne erhalten Sie im Bauamt der Gemeinde Vierkirchen.

Rechtsgrundlagen

Straßen- und Wegerecht

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist immer dann erforderlich, wenn eine Gemeindestraße gesperrt bzw. teilweise gesperrt werden soll (z.B. für Bauarbeiten).

Der Antrag sollte spätestens 1 Woche vor Beginn der Maßnahmen in der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Dem Antrag ist mindestens ein Lageplan oder Regelplan beizufügen.
Neu: Der Antrag kann nun auch voll digital gestellt werden: Zum Onlineformular.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: